‗ Arbeitshilfen

Gesetze

Dienstvereinbarungen

Das MVG sieht im § 36 die Möglichkeit der Dienstvereinbarungen zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung vor.

Im Absatz 1 heißt es:

„Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung können Dienstvereinbarungen abschließen. Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, insbesondere Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses (…) beruhen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen (…) können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung (…) lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu.“

An dieser Stelle wollen wir langfristig eine Datenbank mit Musterdienstvereinbarungen aufbauen. Wer eine interessante und gut funktionierende DV zur Verfügung stellen kann, setzt sich bitte mit dem 1. Vorsitzenden der AG-MAV in Verbindung.

Literatur